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   OLG Brandenburg, 23.03.2023 - 10 U 104/21   

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https://dejure.org/2023,6519
OLG Brandenburg, 23.03.2023 - 10 U 104/21 (https://dejure.org/2023,6519)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.03.2023 - 10 U 104/21 (https://dejure.org/2023,6519)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23. März 2023 - 10 U 104/21 (https://dejure.org/2023,6519)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aktivlegitimation des Abwicklers einer Rechtsanwaltskanzlei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezüglich des Rechtsanwalts; Wirkung des Prozesskostenhilfeantrages des Gläubigers vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Schuldners; Befugnis des Abwicklers einer ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2023, 527
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 23.06.2005 - IX ZR 139/04

    Aufrechung von anwaltlichen Vergütungsanprüchen gegen den Anspruch auf Auskehrung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.03.2023 - 10 U 104/21
    Dazu hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der nach § 55 BRAO bestellte Abwickler auch im eröffneten Insolvenzverfahren das vorhandene Barvermögen in Besitz zu nehmen hat, um daraus die Kosten für die vorläufige Aufrechterhaltung des Kanzleibetriebs zu bestreiten, und dieses umfasse auch die eingehenden Gebühren (BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - IX ZR 139/04 -, Rn. 16, juris; siehe auch OLG Köln, Urteil vom 4. November 2009 - I-17 U 40/09 -, Rn. 19, juris).

    a) Soweit der Antragsteller der Entscheidung des BGH vom 23. Juni 2005 (- IX ZR 139/04 -, juris) IX ZR 139/04, juris) entnimmt, sie statuiere nicht nur eine Befugnis des Abwicklers zur Entgegennahme von eingehenden Gebühren, sondern auch eine Berechtigung zur Einforderung von Gebühren, teilt der Senat diese Auffassung nicht.

    Die Revision gegen das Urteil des OLG Rostock ist vom BGH wiederum mit eben dem Urteil vom 23. Juni 2005 (- IX ZR 139/04 -, juris) zurückgewiesen worden, das der Senat bereits im vorstehenden Absatz erörtert hat.

  • BGH, 07.02.2019 - IX ZR 5/18

    Abwicklung einer Rechtsanwaltskanzlei: Übertragung des Eigentums an den Handakten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.03.2023 - 10 U 104/21
    Die Bestellung eines Kanzleiabwicklers erfolgt zum Schutz der Mandanten, für die im Interesse der Rechtssicherheit die reibungslose Fortführung der laufenden Angelegenheiten sichergestellt werden soll, und in diesem Zusammenhang auch zur Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft (BGH, Urteil vom 28. November 2019 - IX ZR 239/18 -, BGHZ 224, 177-195, Rn. 26; BGH, Urteil vom 7. Februar 2019 - IX ZR 5/18 -, Rn. 21, juris).

    Zwar hat der Abwickler dem Insolvenzverwalter gemäß § 53 Abs. 9 Satz 2, § 55 Abs. 3 Satz 1 BRAO, § 666 BGB über den Stand eines jeden Auftrags, insbesondere über die Entstehung von Vergütungsforderungen und die Vereinnahmung von Gebühren, Rechenschaft zu erteilen (BGH, Urteil vom 7. Februar 2019 - IX ZR 5/18 -, Rn. 32, juris, siehe auch OLG Köln, Urteil vom 4. November 2009 - I-17 U 40/09 -, juris).

  • BGH, 28.11.2019 - IX ZR 239/18

    Qualifizierung der Ansprüche des Abwicklers einer Rechtsanwaltskanzlei auf

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.03.2023 - 10 U 104/21
    Dies gilt grundsätzlich auch für das Vermögen eines in Insolvenz gefallenen Rechtsanwalts (BGH, Urteil vom 28. November 2019 - IX ZR 239/18 -, BGHZ 224, 177-195, Rn. 32).

    Die Bestellung eines Kanzleiabwicklers erfolgt zum Schutz der Mandanten, für die im Interesse der Rechtssicherheit die reibungslose Fortführung der laufenden Angelegenheiten sichergestellt werden soll, und in diesem Zusammenhang auch zur Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft (BGH, Urteil vom 28. November 2019 - IX ZR 239/18 -, BGHZ 224, 177-195, Rn. 26; BGH, Urteil vom 7. Februar 2019 - IX ZR 5/18 -, Rn. 21, juris).

  • OLG Köln, 04.11.2009 - 17 U 40/09

    Kanzleiabwickler; Insolvenzverwalter; Vergütungs- und Aufwendungsansprüche des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.03.2023 - 10 U 104/21
    Dazu hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der nach § 55 BRAO bestellte Abwickler auch im eröffneten Insolvenzverfahren das vorhandene Barvermögen in Besitz zu nehmen hat, um daraus die Kosten für die vorläufige Aufrechterhaltung des Kanzleibetriebs zu bestreiten, und dieses umfasse auch die eingehenden Gebühren (BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - IX ZR 139/04 -, Rn. 16, juris; siehe auch OLG Köln, Urteil vom 4. November 2009 - I-17 U 40/09 -, Rn. 19, juris).

    Zwar hat der Abwickler dem Insolvenzverwalter gemäß § 53 Abs. 9 Satz 2, § 55 Abs. 3 Satz 1 BRAO, § 666 BGB über den Stand eines jeden Auftrags, insbesondere über die Entstehung von Vergütungsforderungen und die Vereinnahmung von Gebühren, Rechenschaft zu erteilen (BGH, Urteil vom 7. Februar 2019 - IX ZR 5/18 -, Rn. 32, juris, siehe auch OLG Köln, Urteil vom 4. November 2009 - I-17 U 40/09 -, juris).

  • BGH, 11.12.2008 - IX ZB 232/08

    Unterbrechung eines Rechtsstreits nach Einreichung der Klage bei Gericht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.03.2023 - 10 U 104/21
    Diesem Ergebnis steht § 240 ZPO schon deshalb nicht entgegen, weil das Insolvenzverfahren im Zeitpunkt der Klagezustellung bereits eröffnet war (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08 -, Rn. 8, juris).
  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 178/05

    Anspruch auf Prozesskostenerstattung in der Insolvenz des Gläubigers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.03.2023 - 10 U 104/21
    Dies sind nach ständiger Rechtsprechung auch anwaltliche Gebührenforderungen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 178/05 -, Rn. 10, juris), so dass auch die gegenständlichen Gebührenforderungen unter § 35 InsO fallen.
  • OLG Rostock, 14.06.2004 - 3 U 37/03

    Vergütungsforderung des Abwicklers einer Rechtsanwaltskanzlei im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.03.2023 - 10 U 104/21
    Das liegt schon daran, dass das Urteil des Landgerichts Rostock auf eine Berufung durch Urteil des OLG Rostock vom 14. Juni 2004 - 3 U 37/03 -, juris abgeändert worden ist.
  • OLG Celle, 05.05.2011 - 13 W 42/11

    Bei fehlender Anhängigkeit einer Klage ist eine Kostenentscheidung nach § 269

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.03.2023 - 10 U 104/21
    Auch die formlose Übersendung des Prozesskostenhilfeantrags kann nicht die Wirkung der Rechtshängigkeit der Klage begründen (OLG Celle, Beschluss vom 5. Mai 2011 - 13 W 42/11 -, Rn. 7, juris; Assmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, § 261 Rechtshängigkeit, Rn. 14).
  • OLG Naumburg, 03.04.2014 - 2 U 62/13

    Insolvenz eines Rechtsanwalts: Prozessführungsbefugnis des Kanzleiabwicklers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.03.2023 - 10 U 104/21
    Diese unterfallen nämlich dem Insolvenzbeschlag und können daher vom Abwickler nicht (mehr) geltend gemacht werden (vgl. Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 3. April 2014 - 2 U 62/13 (Lw) -, Rn. 42, juris; Weyland/Nöker, 10. Aufl. 2020, BRAO § 55 Rn. 51c; Hartung, in: Henssler/Prütting, 5. Auflage 2019, BRAO, § 55, Rn. 27).
  • LG Rostock, 13.12.2001 - 4 O 180/00

    Kanzleiabwicklung nach Rechtsanwaltsinsolvenz

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.03.2023 - 10 U 104/21
    a) Soweit der Antragsteller ein Urteil des Landgerichts Rostock in Bezug nimmt (vom 13. Dezember 2001, 4 O 180/00), lässt sich auch daraus kein der Auffassung des Senats entgegenstehender Umstand ableiten.
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